Gewerbemietrecht – Corona Update

Zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen in der Corona Zeit für Ihren Gewerbebetrieb

Rechtsanwalt Kühnel vertritt Sie bei Ihrer gewerbemietrechtlichen Auseinandersetzung in Corona-Zeiten. Kontaktieren Sie uns jetzt unter 030/85074557 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Die Corona-Zeit ist gerade für Gewerbetreibende wie z.B. Gaststättenbetreiber, Betreiber von Bars oder Cafés, Betreiber von Fitnessstudios usw. eine ganz schwere Zeit. Es geht in der Regel darum, so schnell es geht eine Lösung zu finden, um das wirtschaftliche Überleben des Betriebes zu gewährleisten.

Sie stellen sich unter anderem die Frage, ob Sie einen Minderungsanspruch wegen behördlich angeordneter Schließung Ihrer Gaststätte oder Betriebes gegen Ihren Vermieter besitzen? Rechtsanwalt Kühnel berät Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns jetzt unter 030/85074557 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Sie stellen sich die Frage, ob Sie wegen behördlich angeordneter Schließung einen Schadensersatzanspruch besitzen? Rechtsanwalt Kühnel berät Sie gerne zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns jetzt unter 030/85074557 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Sie stellen sich die Frage, ob Sie gegen die Sperrstunden-Verordnung der Landesregierung vorgehen können? Für den Berliner Raum hat das Verwaltungsgericht Berlin am 15.10.2020 entschieden, dass die Sperrstundenanordnung eine unverhältnismäßige und damit nicht notwendige Schutzmaßnahme darstellt. Die Anwendung wurde für die antragstellenden Gewerbetreibenden zunächst ausgesetzt. Für andere Gewerbetreibende bedeutet dies, dass sie eigenständig gegen die Anordnung vorgehen müssen. Es handelt sich bei der Entscheidung zwar zunächst um eine sog. einstweilige Anordnung. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus. Die vorübergehende Öffnung auch nach 23 Uhr können Sie nur über ein Eilverfahren erreichen. Rechtsanwalt Kühnel berät Sie umfassend zur Möglichkeit der Einleitung eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Weiterhin stellt sich die Frage, wie die Anordnung der vollständigen Schließung des Gewerbebetriebes durch neue Corona-Anordnungen der Landesregierungen mit Wirkung zum 2. November 2020 zu bewerten sind. Aus hiesiger Sicht hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob konkret eine sog. seuchenrechtliche Corona-Gefahr von den Gewerbebetrieben ausgeht. Diese Frage dürfte einzelfallbezogen sein und ebenfalls in einem Eilverfahren zu klären sein. Rechtsanwalt Kühnel ist Ihnen dabei behilflich, die gegen Ihren Gewerbebetrieb geltenden Corona-Anordnungen in einem Eilverfahren überprüfen zu lassen.

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