Die Montage eines Sonnensegels auf einer Dachterrasse stellt eine nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage dar!

Zu diesem Entschluss kommt das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 8. August 2014.

Die Eigentümer, die auf der Dachterrasse ihrer Penthouse-Wohnung graue Sichtschutzmatten installiert hatten, müssen diese entfernen. Das Landgericht Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass dies gegen die entsprechenden Regelungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verstößt. Geklagt hatten die übrigen Eigentümer, da die Eigentümer der Penthousewohnung vor der Installation des Sonnensegels nicht ihre Zustimmung eingeholt hatten.

Im Klartext stellt das Landgericht Karlsruhe fest, dass das Sonnensegel wegen der optischen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eine nachteilige und damit zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellt und damit gegen §14 Nr. 1 WEG verstößt.  In § 14 Nr. 1WEG heißt es:

“Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst…”

Diese optische Veränderung sei für die übrigen Eigentümer nicht hinnehmbar, da es sich objektiv nachteilig auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage auswirke. Auch kam es vorliegend nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass das Sonnengel nur zeitweise ausgefahren wird, da das Sonnensegel auch im eingefahrenen Zustand deutlich als “Balken” über der Terrasse zu erkennen sei.

Urteil des LG Karlsruhe vom 8. August 2014 – 11 S 34 / 14.

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