Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 2022 ist die Frage der Höhe einer berechtigten Mietkürzung nicht pauschal, sondern immer nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Im konkreten Fall sah das OLG Dresden eine pauschale Kürzung von 50 % als gegeben an, da schließlich beide Parteien also sowohl Vermieter und Mieter das Verwendungsrisiko je zu 50 % tragen würden. Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG Dresden zurückverwiesen, um die konkreten Einbußen des Mieters zu prüfen.
Der BGH stellt klar, dass es für die Bewilligung einer Mietkürzung nicht auf eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters nicht ankommt, sondern vielmehr darauf, welche Verluste der Mieter durch die staatliche angeordnete Betriebsschließung erleidet hat. Finanzielle Vorteile, wie den Zufluss von Corona-Hilfen muss sich der Mieter jedoch anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 12.01.2022, XII ZR 8/21 –