*Update Gewerberaummiete* LG München I: Coronabedingte Schließung berechtigt zur Minderung

Das LG München I hat entschieden, dass staatlich angeordnete Schließungen von Gewerbebetrieben, die auf der Grundlage der Corona-Pandemie erfolgten, zu einer Mietminderung rechtfertigen können. Das Gericht unterscheidet dabei drei Einzelfälle: Muss das Geschäft komplett geschlossen werden, ist die Miete um 80 % gemindert. Darf nur ein geringer Anteil von 25 % geöffnet werden, so kann die Miete um 50 % gemindert werden. Kann die gesamte Fläche genutzt werden, wobei Einschränkungen wegen einzuhaltener Abstände eintreten (z.B. 1 Person pro 20 qm) ist eine Minderung vom 15 % gerechtfertigt. Das Urteil zum Aktenzeichen 3 O 4495/20 stammt vom 22.09.2020 und ist nach unserem Kenntnisstand nicht rechtskräftig.

Es bleibt weiterhin spannend was die Bewertungen der Gerichte zur Minderungs-Problematik in Corona-Zeiten angeht. Vor dem Hintergrund auch anders lautender Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt a.M. und des Landgerichts Zweibrücken wird es auf eine obergerichtliche Entscheidung ankommen. Wünschenswert wäre am Ende eine Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes.