Der BGH entschied am 22.11.2011 im Einzelfall, dass dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags der Anspruch auf Zahlung der Kaution zusteht, sofern aus dem vorangegangenen Vertrag noch Forderungen bestehen.
Bis Ende Februar bestand im vorliegenden Fall ein befristeter Mietvertrag zwischen den Parteien, welcher den Mieter zu einer Barkaution in Höhe von 23.700 Euro verpflichtete. Der Mieter stellte Antrag auf eine Bankbürgschaft, die der Vermieter auch vorbehaltlos annahm. Nach Ablauf des Mietverhältnisses nahm der Vermieter den Anspruch auf Barzahlung der Kaution wieder auf. Da sich die Kaution aus dem Vertrag ergibt, hat der Vermieter einen Anspruch auf die vertraglich geregelte Vereinbarung. Dem Vermieter steht demzufolge ein Anspruch auf Vertragserfüllung zu.
BGH, Beschluss vom 22.11.2011 – VIII ZR 65/11 – BGB §§ 205. 364, 551
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