Rückzahlungsanspruch des Mieters aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel unterliegt der kurzen Verjährung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.06.2012 entschieden, dass der Bereicherungsanspruch des Mieters bezüglich eines Abgeltungsbetrages, welcher auf einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel beruht, der kurzen Verjährung unterliegt.

Der Mieter möchte nach Beendigung des Mietverhältnisses Geld vom Vermieter zurück verlangen, weil er vor dem Auszug renoviert hatte. Es stellte sich im vorliegenden Fall heraus, dass der Mieter einen tatsächlichen Rückforderungsanspruch hatte, dieser jedoch bereits verjährt war.

Der BGH stellte klar: Alle Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, welche die Durchführung von Schönheitsreparaturen betreffen, unterliegen der kurzen Verjährung von 6 Monaten. Da der Gegenwert der Investition des Mieters für die Schönheitsreparaturen ebenso wie geldwerte Sachleistungen der Verbesserung der Mietsache dienen, sind diese als Aufwendung auf die Mietsache zu betrachten und fallen somit unter die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 12/12 – BGB § 548 Abs 2

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